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OPO Oeschger AG, 8302 Kloten
1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen OPO Oeschger AG (nachfolgend OPO genannt) und ihren Lieferanten oder Dienstleistern. Sie sind für das gesamte Vertragsverhältnis verbindlich. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschliesslich: entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen von OPO abweichenden Bedingungen erkennt OPO nicht an, es sei denn, OPO hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn OPO in Kenntnis entgegenstehender oder abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
2.1 Durch die Offertanfrage von OPO wird der Lieferant ersucht, ein kostenloses, verbindliches Angebot innerhalb von 24 Stunden zu unterbreiten. Er hat sein Angebot nach den Beschreibungen und Anforderungen von OPO als Bestellerin zu richten.
2.2 Auftragserteilungen/Bestellungen gelten nur, wenn sie schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail übermittelt werden. Auf offensichtliche Irrtümer, zum Beispiel Schreib- und Rechenfehler und Unvollständigkeiten der Bestellung einschliesslich der Bestellunterlagen, hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme darauf hinzuweisen. Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von OPO erteilen. Falls ein Unterlieferant beauftragt wird, bleibt die volle Haftung gegenüber OPO beim Lieferanten.
2.3 Die Bestellung ist vom Lieferanten innert einer Frist von drei Werktagen nach Bestelldatum schriftlich, per E-Mail (bevorzugt PDF-Format) oder Fax zu bestätigen. In der Auftragsbestätigung sind konkrete Liefertermine zu nennen (keine Kalenderwochen). Als Liefertermin gilt der Tag der Anlieferung bei OPO.
2.4 OPO kann Bestellungen ohne Schadenersatz widerrufen, solange der Lieferant noch keine Aufwendungen getätigt hat; nachher gegen Vergütung der entsprechenden Aufwendungen.
3.1 Vor Änderungen von Herstellprozessen, Materialen oder Zulieferteilen für Produkte oder Dienstleistungen, Änderung des Ursprungslandes, Änderung des Präferenzstatus, Verlagerung von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungs-Massnahmen ist der Lieferant verpflichtet, OPO 3 Monate vor effektiver Änderung schriftlich zu informieren, damit diese prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auf das Produkt auswirken könnte.
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle kaufmännischen, technischen und organisatorischen Einzelheiten, die durch die gegenseitige Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
4.2 Sämtliche Zeichnungen, Modelle, Prototypen, Schablonen, Muster, Werkzeuge etc., die OPO dem Lieferanten übergibt, oder die im Auftrag von OPO durch den Lieferanten oder Dritte hergestellt werden, dürfen unbefugten Dritten weder überlassen noch sonst zugänglich gemacht werden. Sie bleiben Eigentum von OPO. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4.4 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von OPO mit der Geschäftsverbindung werben oder darüber publizieren.
5.1 Die bei Auftragserteilung (Bestelldatum OPO) vereinbarten Preise sind Festpreise und beinhalten alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Nebenleistungen inkl. Verpackung. Der Transport erfolgt bis zu dem von OPO bekannt gegebenen Bestimmungsort zu Lasten des Lieferanten. Für jede einzelne Bestellung muss eine Rechnung erstellt werden. Die Lieferungen erfolgen „DAP Kloten“ (INCOTERMS 2020), wenn nicht anders vereinbart, einschliesslich wieder verwertbarer Verpackung.
5.2 Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.
5.3 Kostenfolge infolge von falschen oder fehlenden Angaben trägt der Lieferant (beispielsweise durch falsche Deklaration).
5.4 Zahlungen leistet OPO nach Eingang ordnungsgemässer und mehrwertsteuerkonformer Rechnungen sowie vollständiger Versand-, Liefer- und Prüfpapiere, wenn nicht anders vereinbart, innert 20 Tagen mit 3% Skontoabzug und 60 Tage netto. Die Frist beginnt in keinem Falle vor dem vereinbarten Liefertermin oder von dem Wareneingang.
5.5 Mit den Zahlungen wird weder die Vertragsmässigkeit der Leistungen noch die Ordnungsmässigkeit deren Berechnung anerkannt.
5.6 Preiserhöhungen/Preisanpassungen müssen vom Lieferanten mindestens 3 Monate vor Beginn eines neuen Quartals schriftlich bei dem Strategischen Einkauf angekündigt werden. Die Ankündigung muss immer begründet erfolgen und ist somit fester Bestandteil der Ankündigung. Innert 2 Wochen nach Ankündigung muss eine vollständige Preisliste in Excel (mit Bezeichnung, Artikelnummer von OPO, aktuellen und zukünftiger Preisstellung) direkt an den Strategischen Einkauf erfolgen. Eine Ankündigung stellt nicht automatisch die Akzeptanz der Forderung dar.
6.1 Von OPO genannte Termine oder Fristen sind verbindlich; es handelt sich um Fixtermine, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Massgeblich für die Einhaltung der Liefertermine beziehungsweise der Lieferfristen ist der Eingang der Ware am vereinbarten Anlieferort.
6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, OPO unverzüglich (mindestens 72 Stunden vor Auslieferung) schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine Lieferverzögerung bewirken könnten.
6.3 Der Lieferant ist zum Ersatz des gesamten Verzugsschadens verpflichtet. Der Schadenersatz umfasst insbesondere Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten, Schäden aus Betriebsunterbrechungen sowie Schadenersatzleistungen, die OPO an seine Kunden zu erbringen hat. Bei fruchtloser Nachfristsetzung und bei Wegfall des Interesses an der Lieferung beim Lieferanten sind auch die Mehraufwendungen für Deckungskäufe vom Lieferanten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche aus Gesetz und/oder Vertrag, insbesondere wegen Nichteinhaltung garantierter Liefertermine oder -fristen bleiben OPO vorbehalten. Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die OPO wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehende Ersatzansprüche.
6.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Massnahmen, Transportstörungen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse bei OPO befreien OPO gegenüber dem Lieferanten für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von einer Abnahme- und Schadensersatzpflicht, sofern OPO diese Störung mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden kann.
6.5 Die Sonderbestellungen (Bestellnummer beginnend mit SB) sind mit den Lagerbestellungen von OPO, wenn nicht anders vermerkt, zu kombinieren. Bei diesen kombinierten Lieferungen muss die SB-Bestellung speziell gekennzeichnet werden, damit die Bearbeitung rascher abgewickelt werden kann.
6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, Langgut (länger als 1.20m) auf einem separaten Gebinde getrennt von den restlichen Materialien anzuliefern.
6.7 Wenn OPO Produkte zur weiteren Bearbeitung beistellt, so sind von diesen mindestens 99% korrekt bearbeitet zurückzuliefern. Bei darüberhinausgehende Unterlieferungen (> 1%) können die Kosten an den Lieferanten belastet werden. Davon abweichende Vereinbarungen bedingen der Schriftform.
6.8 Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für sachgemässe Verpackung und Umverpackung.
6.9 Sämtliche Kosten, hervorgerufen durch qualitativ mangelhafte oder durch ungenau gelieferte Produkte, werden von OPO dem Lieferanten in Rechnung gestellt.
6.10 Die Mengenangaben in Bestellungen von OPO sind gemäss den Vorgaben einzuhalten.
6.11 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, so ist der Erfüllungsort der vereinbarte Anlieferort. Die Gefahr geht mit der Ablieferung am Anlieferort auf OPO über. Die Transportversicherungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.12 Aus den Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und den Rechnungen müssen die vollständigen Daten von OPO wie Auftragsnummer, Artikelnummer (OPO und Lieferant), Artikelbezeichnung und Menge hervorgehen.
6.13 Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr muss zwingend auf sämtlichen Papieren Zolltarifnummern, Ursprungsland und der Präferenzstatus angegeben werden.
6.14 Ein Lieferschein pro Bestellung ist der Warensendung beizufügen.
6.15 Jedes Produkt, seine Umverpackung und Transportverpackung muss die für das Produkt vorgesehene Barcode-Kennzeichnung (EAN13/GTIN) tragen.
6.16 Bei Waren, deren Kennzeichnung haltbarkeitsbezogene Datumsangaben (Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum etc.) aufweisen oder aufweisen müssen, muss die Restlaufzeit, d. h. die Zeit, die uns für die Verarbeitung und/oder Vermarktung der Waren zur Verfügung steht, gerechnet ab dem auf den Wareneingang folgenden Tag, mindestens 80 % der gesamten Laufzeit (Spanne zwischen Herstellung und angegebenem Datum) betragen. Der Lieferant ist verpflichtet, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum deutlich sichtbar sowohl auf der Verpackung sowie der Umverpackung zu vermerken. Darüber hinaus ist diese Angabe auch entsprechend hervorgehoben in den Lieferpapieren zu kennzeichnen.
7.1 Die Wareneingangsprüfung von OPO beschränkt sich auf die Identifikation der Ware, Sichtung der Liefer- und Prüfpapiere, Feststellung äusserlich deutlich erkennbarer Transportschäden sowie einer auf Schätzung beruhenden Mengenkontrolle.
7.2 Mangelhafte Lieferungen und/oder Dienstleistungen hat OPO, sobald sie im Rahmen der ordentlichen Bearbeitung festgestellt werden, dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7.3 Im Beanstandungsfall ist OPO berechtigt, Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zum Warenwert oder dem entstandenen Schaden zurückzuhalten.
7.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen OPO ungekürzt zu. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung grösserer Schäden, oder wenn der Lieferant in der Erfüllung seiner Verpflichtungen säumig ist, kann OPO Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder sich anderweitig mit fehlerfreier Ware eindecken.
7.5 Entstehen OPO infolge mangelhafter Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangsprüfung, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.1 Der Lieferant garantiert OPO, dass das Angebot und der Vertrieb der bestellten Waren und Leistungen ohne Verletzung von Rechten Dritter einschliesslich von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten zulässig sind.
8.2 Der Lieferant stellt OPO bei Verletzung von Rechten Dritter von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen OPO geltend machen.
9.1 Beigestellte Fertigungsmittel bleiben Eigentum von OPO. Fertigungsmittel, die der Lieferant selbst fertigt oder beschafft, gehen in das Eigentum von OPO über, wenn und sobald OPO die Kosten hierfür übernimmt. Wenn nur teilweise die Kosten von OPO getragen werden, räumt der Lieferant OPO das anteilige Miteigentum an diesen Fertigungsmitteln ein. Sollte die Einräumung des Miteigentums unwirksam sein, so ist der Lieferant verpflichtet, wenn OPO dies wünscht, das Eigentum an den Fertigungsmitteln auf OPO zu übertragen, wenn OPO die Differenz zwischen den bereits übernommenen Kosten und dem dann errechneten Verkaufswert der Fertigungsmittel übernimmt. Alle Fertigungsmittel, die nach einem der vorstehenden Absätze Eigentum von OPO sind oder werden, wird der Lieferant deutlich mit „Eigentum der OPO Oeschger AG“ kennzeichnen.
9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschliesslich für die Herstellung der von OPO bestellten Waren einzusetzen. Die OPO gehörenden Fertigungsmittel sind vom Lieferanten zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Störfälle sind sofort anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant dies, so haftet er auf Schadenersatz.
9.3 Vorgenannte Fertigungsmittel dürfen vor Ablauf einer Frist von 15 Jahren nach der letzten Auslieferung nur mit der schriftlichen Zustimmung von OPO verschrottet werden. Die Verschrottung ist in jedem Fall vorher schriftlich anzufragen. Die Lagerung der Werkzeuge und Vorrichtungen erfolgt unter geeigneten Bedingungen und zu Lasten des Lieferanten.
9.4 OPO ist berechtigt, von OPO bezahlte Werkzeugkosten oder die mit Mitteln von OPO hergestellten Werkzeuge zurückzuverlangen, wenn der Lieferant mehrfach den Beweis einwandfreier Lieferungen nicht antreten kann.
9.5 Die dem Lieferanten überlassenen oder nach Angaben von OPO hergestellten Fertigungsmittel und -materialien dürfen ohne die ausdrücklich schriftliche Einwilligung von OPO weder veräussert, sicherungsübereignet, verpfändet, mit Rechter Dritter belastet, nachgebaut, kopiert, noch sonst wie weitergegeben oder in irgendeiner Form an Dritte verwendet werden.
10.1 Bei Auftragserteilung durch Handwerker mit Verrechnung über die OPO Oeschger, muss ab einem Nettoauftragswert von CHF 500.- bzw. Euro 500.- zwingend das Einverständnis der OPO Oeschger AG bzw. GmbH eingeholt werden. Die Bestätigung ist über buchhaltung@opo.ch einzufordern. Erfolgt eine Auslieferung ohne das Einverständnis der OPO Oeschger, so haftet der Lieferant für allfällige Debitorenrisiken (Auftraggeber Handwerker).
11.1 Der Lieferant muss die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft REACH (EC 1907/2006) einhalten und die gelieferten Produkte und Teile dürfen keine Produkte, Materialien oder Substanzen enthalten, die nach den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen des Heimatlandes des Lieferanten, der Europäischen Union oder eines der Länder, in denen die Produkte oder Teile auf den Markt gebracht und benutzt werden, verboten sind.
11.2 Der Lieferant ist verpflichtet für alle von ihm an OPO gelieferten Artikel eine Langzeitlieferantenerklärung vorzulegen, in der er den präferenzrechtlichen Status der Ware bestätigt. Der Lieferant haftet im Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung oder im Fall von fehlerhaften Angaben gegenüber OPO für alle hieraus entstandenen Schäden.
11.3 Der Lieferant ist verpflichtet, für alle von ihm an OPO gelieferten Artikel eine Erklärung bezüglich Exportkontrollbestimmungen gemäss Vorlage von OPO vorzulegen.
11.4 Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet auf sämtlichen Rechnungen (inkl. Rechnungen für Zollzwecke) die Zolltarifnummer anzugeben und weitere Hinweise in Bezug auf nichtzollrechtliche Erlasse (beispielsweise VOC Gehalt) auszuweisen.
Einkaufsbedingungen_DE Der Lieferant überträgt OPO die Nutzungsrechte an den zur Verfügung gestellten Bildern / Zeichnungen / Videos und Anleitungen ohne zeitliche, räumliche, mediale oder inhaltliche Einschränkung. OPO ist berechtigt, diese in veränderter oder unveränderter Form auf jeder Art von Speichermedien aufzubewahren, zu vervielfältigen und zu verbreiten. OPO ist weiterhin berechtigt, diese in allen Print- und Onlinemedien in der Schweiz und in Deutschland zu veröffentlichen und gewerblich zu nutzen. OPO ist berechtigt, Nutzungsrechte an Dritten zu übertragen. Der Ersteller versichert seine alleinige Urheberschaft und ausserdem, dass diese frei von Rechten Dritter ist und verzichtet auf das Recht der Namensnennung.
13.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die Exportkontrollbestimmungen und jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
13.2 Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoss soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstössen getroffen wurden, behaltet sich OPO das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
14.1 Gerichtsstand ist CH-8302, Kloten ZH. OPO ist auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Sitz, Herstellungs- oder Auslieferungsort gerichtlich zu belangen.
14.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschliesslich schweizerischen Rechts unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.3 Falls sich zwischen der deutschen und den in anderen Sprachen abgefassten Einkaufsbedingungen Differenzen ergeben sollten, so ist der deutsche Originaltext gültig.
14.4 Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen sowie der getroffenen weiteren Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch die Vertragsparteien so ausgefüllt, dass diese dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst gleichkommt.
OPO Oeschger AG
Steinackerstrasse 68
8302 Kloten